Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma FBMaudio
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Bestellungen werden nur unter Einbeziehung unserer Verkaufsbedingungen bearbeitet; diese gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot/Angebotsunterlagen/Urheberrecht
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2. An Abbildungen, Entwürfen, Proben, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kalkulationen, Verkaufshilfen und sonstigen Unterlagen und Sachen behalten wir uns Verwertungs-, Eigentums- und Urheberrechte vor; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3. Technische Daten, insbesondere Leistungsangaben etc. und sonstige Produktbeschreibungen gelten nur annähernd. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Anwendungstechnische Beratung
3.1 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Unsere Empfehlungen sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für derartige Ausnahmefälle gelten nachst. Ziff. 3.2 u. 3.3.
3.2 Für anwendungstechnische Beratung haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In anderen Fällen haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, allerdings nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wobei die Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sowie für sonstige Folgeschäden ausgeschlossen ist.
3.3 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung im übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Mindestauftragsmengen
4.1 Wir nehmen nur Bestellungen entgegen, die den Mindestbestellwert erreichen bzw. übersteigen. Die jeweiligen Mindestbestellwerte ergeben sich aus unserer aktuellen Preisliste.
5. Preis/Zahlungsbedingungen
5.1 Preisangaben in Katalogen und/oder Preislisten stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager….. oder ab Auslieferungslager ….., ausschließlich Verpackung zzgl. Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Währungs- / Wechselkursschwankungen oder Materialpreisänderungen, eintreten.
Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
5.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Die Anlieferung erfolgt entweder gegen Vorkasse oder per Nachnahme zzgl. Versandkosten.
5.4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzüge mit Aushändigung der Kaufsache – spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt – zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
6. Erfüllung/Abnahme
6.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Werden an bestellten Geräten vor der Auslieferung Änderungen in Konstruktion und/oder Ausführung eingeführt, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bestellten Geräte mit den insoweit eingeführten Änderungen auszuliefern.
6.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, insbesondere den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben vorbehalten.
6.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.5 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd, es sei denn, eine bestimmte Lieferzeit wird ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart.
6.6 Teillieferungen sind zulässig. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
6.7 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.
6.8 Soweit der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens des Verkäufers unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehenden Ziffern 6.9 – 6.11 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
6.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 6.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 6.8 resultierenden Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen wird.
6.10 Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
6.11 Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vor bezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers nach Maßgabe nachstehender Ziff. 6.12 begrenzt. Für den Fall einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
6.12 Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – im Fall von einfacher Fahrlässigkeit max. und unbeschadet der Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziff. 6.11 eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
7. Gefahrübergang/Verpackung
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Geschäftssitz ”Münster” vereinbart. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben wurde. Die Auswahl der Versandperson erfolgt nach Ermessen des Verkäufers.
7.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen. Der Käufer ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen und Mehrwegtransportmittel wie Paletten und Gitterboxen zu verwahren und uns im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
7.3 Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
8.3.1 Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dem Verkäufer zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
8.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.4.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.4.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung des Verkäufers für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist. Im Falle der Lieferung von Software gewährleistet der Verkäufer, dass diese der Leistungsbeschreibung im Wesentlichen entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Dabei gilt, dass selbst bei Beachtung jeglicher Sorgfaltspflicht nicht zu erreichen ist, dass Software zu jedem Zeitpunkt unterbrechungs- wie mangelfrei und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann. Bezüglich der von der Verkäuferin gelieferten Software erhält der Käufer ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei der Verkäuferin.
8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.6.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers -gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
8.6.2 Sofern der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf die Deckungsleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung beschränkt; soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, ist der Verkäufer verpflichtet, insoweit selbst einzutreten. Der Verkäufer ist bereit, dem Käufer auf Verlangen Einblick in diese Police zu gewähren. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen aufrechtzuerhalten.
8.6.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemässheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
9.2 Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziff. 9.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
9.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gesamtwertes beim Verkäufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
10.1.2 In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Kaufvertrag.
10.1.3 Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
10.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen ”kausalen Saldo”. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
10.6 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand/Sonstiges
11.1 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz – Münster – Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch vor seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz ”Münster” Erfüllungsort.
11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBL 1989II588, ber. 1990II.1699) ist ausgeschlossen.
11.4 Geschäftsbezogene Daten des Käufers werden im notwendigen Rahmen gespeichert. Eine Notwendigkeit in vorbezeichnetem Sinn ist z.B. gegeben, wenn der Verkäufer die Forderung gegen den Käufer im Rahmen eines Factoring an Dritte abtritt. Der Verkäufer wird die Daten ausschließlich im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung verwenden, insbesondere diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe wäre unvermeidbar und mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu vereinbaren.